Allgemeine Bedingungen

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Allgemeine Bedingungen der Reudink Biologische Voeders B.V.

1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge, wie auch immer bezeichnet, die die Reudink Biologische Voeders B.V., im Weiteren genannt „Lieferanten” abschließen. Auf diese Bedingungen können sich auch Arbeitnehmer des Lieferanten oder Dritte berufen, die von dem Lieferanten eingeschaltet wurden.

2. Wenn der Lieferant durch Umstände außerhalb seines Willens und / oder Zutun einen Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht angemessen einhalten kann, gilt dies als höhere Gewalt für den Lieferanten. Der Lieferant ist im Falle höherer Gewalt niemals für Schäden haftbar.

3. a. Eine Vertragspartei muss bei Lieferung auf gründliche und fachmännische Art und Weise prüfen, ob die Lieferung dem Vertrag entspricht. Würde ich umstellen: Ist dies nicht der Fall, so kann sich die Vertragspartei nur dann darauf berufen, wenn sie den Lieferanten innerhalb von zwei (2) Wochentagen nach Lieferung oder nachdem eine Feststellung möglich und wahrscheinlich gewesen wäre, schriftlich und begründet informiert.
b. Abweichungen im Rahmen einer handelsüblichen, angemessenen Produktions- oder Gewichtstoleranz  gelten nicht als Mängel.

4.a. Die Zahlung an den Lieferanten muss vor dem auf der Rechnung aufgeführten Rechnungsdatum ohne Verrechnungen, Abzüge und/oder Aussetzung erfolgen.
b. Der Lieferant behält sich das Eigentum der von ihm gelieferten Waren vor. Wenn eine Rechnung des Lieferanten für gelieferte Waren oder ausgeführte Dienstleistungen nicht rechtzeitig bezahlt wird oder der Lieferant an eine Vertragspartei eine Forderung wegen Mängeln bei der Einhaltung eines Vertrags hat, hat der Lieferant das Recht, das von ihm Gelieferte als sein Eigentum zurück zu verlangen.
c. Wurde eine fällige Rechnung nicht zu dem vereinbarten Termin beglichen, ist die Vertragspartei von Rechts wegen im Verzug. Somit hat der Lieferant ohne weitere Inverzugsetzung das Recht, ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Rechnung zu stellen, die den gesetzlichen Zinsen um 2% erhöht entsprechen, ebenso alle mit der Eintreibung seiner Forderung entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
d. Der Lieferant behält sich jederzeit das Recht zur Verrechnung mit Beträgen vor, die der Lieferant oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft einer Vertragspartei schuldet oder schulden wird.

5. Sollte im Zusammenhang mit der Ausführung eines mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrags ein Schaden auftreten, gilt Folgendes:
a. Wenn der Schaden die Folge einer verpflichtenden behördlichen Maßnahme oder von nicht in Rech-nung gestellten Dienstleistungen und / oder Beratungen ist, übernimmt der Lieferant für den Scha-den keine Haftung.
b. Wenn der Schaden die Folge eines mangelhaften Produkts, das der Lieferant geliefert hat, oder einer vom Lieferanten in Rechnung gestellten mangelhaften Dienstleistung und / oder Beratung ist, ist die Haftung des Lieferanten auf den Betrag begrenzt, der im vorliegenden Fall kraft der von ihm abge-schlossenen Haftpflichtversicherung(en) ausgezahlt wird, erhöht um den Betrag der Selbstkostenbetei-ligung, der entsprechend den Versicherungsbedingungen nicht zu Lasten der Versicherung geht. Wenn aus welchen Gründen auch immer keine Versicherungsauszahlung erfolgt, ist die Haftung des Lieferanten auf maximal den Rechnungswert des jeweiligen Produkts bzw. der Dienstleistung oder Be-ratung begrenzt, allerdings mit einem Höchstwert von € 45.000,00.

6. Das Recht auf Schadensersatz aus der Haftpflicht des Lieferanten für Mängel an gelieferten Waren, aus-geführten Dienstleistungen oder geleisteten Beratungen verfällt im Laufe eines Jahres nach dem Zeit-punkt der Lieferung.

7. Auf alle Verträge mit dem Lieferanten findet das niederländische Recht Anwendung. Die Anwendung des Wiener Kaufvertrags wird ausdrücklich ausgeschlossen. Streitigkeiten können nur bei dem Richter, der für den Niederlassungsort des Lieferanten zuständig ist, geschlichtet werden.
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1. Januar 2007