Im Rahmen der neuen Verordnungen für Geflügel und Schweine wurde der zulässige Anteil an Umstellungsrohwaren von 30 % auf 25 % gesenkt. Wir berücksichtigen auch dies bei der Zusammenstellung der Futtermittel. Der Anteil der Umstellungsrohware ist auf den Lieferscheinen und bei Sackware auf dem Etikett zu finden.
Bitte beachten Sie, dass die Höchstgrenze von 25 % für den zulässigen Anteil an Umstellungsrohwaren in Alleinfuttermitteln gilt. Dies kann bei kundenspezifischen Zusammensetzungen anders sein, da wir dann die im Unternehmen selbst vorhandenen Produkte berücksichtigen.